Teilnahmebedingungen
§ 1 Organisator
Wein-Plus GmbH, Wetterkreuz 19, 91058 Erlangen, Sitz der Gesellschaft: Nürnberg, Register: HRB Nürnberg 10563, Geschäftsführer: Utz Graafmann & Alexander Schreck
und
DWM – Deutsche Wein Marketing GmbH, Am Borsigturm 1, 13507 Berlin, Registergericht: Berlin-Charlottenburg, Registernummer: HRB 81522 B, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Antony
§ 2 Veranstaltungsorte
STATION Berlin, Luckenwalder Str. 4-6
§ 3 Zeiten und Standbetrieb
Veranstaltungszeiten: Freitag: 13–20 Uhr, Samstag: 12–20 Uhr, Sonntag: 12–19 Uhr, Aufbauzeit: Freitag ab 8:00, Abbauzeit: Sonntag bis 24 Uhr. Beide Vertragsparteien (Organisator und Aussteller) verpflichten sich, die Veranstaltung während der angegebenen Dauer durchzuführen. Der Aussteller garantiert, dass während dieses Zeitraums mindestens eine Person Standpersonal zur Verfügung steht. Wird der Stand in dieser Zeit nicht mit Standpersonal besetzt oder der Stand verlassen, so zahlt der Aussteller für jede angefangene Stunde ohne Standpersonal eine Vertragsstrafe in Höhe von € 100,00. Dies gilt insbesondere bei einem vorzeitigen Abbau.
§ 4 Leistungen
Die im Anmeldeformular angegebene Gesamtinvestition ist ein Komplettpreis für die Dauer der Veranstaltung und beinhaltet die Standmiete, Nebenkosten, Kühlmöglichkeit an jedem Stand, sämtliche Energiekosten, Entsorgung von Leergut, Beratung, Öffentlichkeitsarbeit, Ausstellerverzeichnis und Interneteintrag, Gang- und Endreinigung sowie weitere Serviceleistungen.
§ 5 Ausstellerausweise
Jedem Aussteller stehen für sich und sein Standpersonal zwei Ausstellerausweise kostenlos zu. Weitere Ausweise können zum Preis von je € 5 (zzgl. MwSt.) bestellt werden. Die Ausweise dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Ausgabe erfolgt beim Check-in vor dem Aufbau.
§ 6 Investition
Die Gesamtinvestition ist im Anmeldeformular der jeweiligen Veranstaltung geregelt. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
§ 7 Zahlungsmodalitäten
Die Teilnahmegebühr wird mit der Anmeldung bzw. der Rechnungsstellung fällig. Der Rechnungsbetrag versteht sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ist zahlbar ohne Abzüge. Die vorherige und volle Bezahlung des Rechnungsbetrags ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Nach erfolgloser Mahnung kann der Organisator nach Ankündigung anderweitig über die angemietete Fläche verfügen, ohne dass der ursprüngliche Teilnehmer von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden wird. Zur Sicherung seiner Forderungen behält sich der Organisator vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben.
§ 8 Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt online unter Verwendung des Teilnahmeformulars und durch akzeptieren der Teilnahmebedingungen. Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass auch sein Personal oder weitere berechtigte Personen des Ausstellers diese Bedingungen einhalten.
§ 9 Zulassung
Über die Zulassung des Ausstellers entscheidet der Organisator. Sie wird mit der schriftlichen Bestätigung wirksam. Erst mit der Zulassung zur Veranstaltung kommt der Vertrag zustande. Besondere Vereinbarungen, die in die Anmeldung aufgenommen wurden, werden nur durch schriftliche Bestätigung durch den Organisator wirksam. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Der Organisator kann aus sachlich, inhaltlich oder thematisch gerechtfertigten Gründen, insbesondere bei Platzmangel, einzelne Bewerber von der Teilnahme ausschließen. Er ist darüber hinaus berechtigt, eine Veränderung der zugeteilten Fläche oder Platzierung vorzunehmen. Hieraus können keine Ansprüche gegen den Organisator abgeleitet werden. Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden.
§ 10 Mitaussteller
Die Aufnahme von Mitausstellern ist nicht möglich. Eine Beteiligung eines Mitausstellers berechtigt den Organisator, den Vertrag fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Mieters räumen zu lassen. Schadensersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, stehen dem Mieter nicht zu.
§ 11 Vertrag
Der Mietvertrag mit dem Aussteller kommt durch schriftliche Mitteilung über die Zulassung durch den Organisator zustande. Der Organisator ist berechtigt, während der Aufbauzeit organisatorische und bauliche Änderungen vorzunehmen, Ein- und Ausgänge zu verlegen oder zu schließen und abweichend von der Bestätigung bzw. dem Hallenplan dem Aussteller eine Standfläche an anderer Stelle zuzuweisen. Der Aussteller hat diese Veränderungen im Sinne des reibungslosen Veranstaltungsablaufs flexibel mitzutragen. Ansprüche gegen den Organisator können hieraus, soweit rechtlich zulässig, nicht abgeleitet werden. Aus Veränderungen der Standfläche aufgrund technischer, baulicher oder organisatorischer Gegebenheiten sowie sicherheitstechnischen Maßnahmen ist keine Minderung der Miete herzuleiten.
§12 Print- und Online-Verzeichnis
Der Aussteller ist durch Annahme der Teilnahmebedingungen mit einem Eintrag im gedruckten Messekatalog sowie im Online-Verzeichnis auf weintour.net und anderen einverstanden. Die Katalogredaktion wird durch den Organisator oder beauftragte Unternehmen durchgeführt. Die Redaktion verwendet die Angaben aus der Anmeldung sowie weiterer Quellen und eigenen oder fremden Unterlagen. Aus fehlerhaften, unvollständigen oder nicht erfolgten Einträgen können, soweit rechtlich zulässig, keine Ansprüche gegen den Organisator oder seine Vertragspartner geltend gemacht werden.
§ 13 Rücktritt und Widerruf der Annahme
Nach Annahme des Vertrags durch den Organisator hat der Aussteller die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Eine Vertragsaufhebung ist nur mit der schriftlichen Zustimmung des Organisators möglich. Eine Verpflichtung zur Vertragsaufhebung durch den Organisator besteht nicht. Erteilt der Organisator ausnahmsweise seine Zustimmung zur Vertragsaufhebung, haftet der Aussteller für den Mietausfall und hat dem Organisator den gesamten ihm durch den Vertragsrücktritt entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Organisator ist berechtigt, die Standfläche neu zu belegen oder anderweitig zu verwenden. Der Anspruch des Organisators auf vollständige Mietzahlung des Ausstellers bleibt davon unberührt und entspricht keiner Weitervermietung. Der Organisator kann vom Mietvertrag zurückzutreten, wenn der Aussteller seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt oder über das Vermögen des Ausstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist. Hierüber hat der Aussteller den Organisator unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Aussteller haftet dem Organisator gegenüber für den dadurch entstandenen Schaden. Der Organisator kann die erteilte Zulassung jederzeit, auch nach Beginn der Veranstaltung, widerrufen, wenn diese aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben zustande kam oder Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nicht-Zulassung gerechtfertigt hätten. Insbesonders ist das der Fall, wenn der Aussteller seinen finanziellen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachgekommen ist, gegen die Teilnahmebedingungen oder das Hausrecht verstößt.In allen diesen Fällen hat der Organisator das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
§ 14 Unvorhersehbare Ereignisse
Der Organisator ist bei zwingenden Gründen berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, einen anderen Veranstaltungsort zu wählen, die Veranstaltungszeiten zu verkürzen oder zu verlängern bzw. ganz oder teilweise zu schließen oder ganz abzusagen. Der Teilnehmer hat in diesen begründeten Ausnahmefällen wie auch bei höherer Gewalt, soweit rechtlich zulässig, weder Anspruch auf Rücktritt, Minderung oder Erlass der Miete oder auf Anspruch von Schadensersatz. Der Organisator kann eine Veranstaltung mangels ausreichender Teilnehmer absagen. In diesem Fall wird kein Betrag geschuldet. Ein Aufwands- oder Schadensersatzanspruch gegen den Organisator kann nicht abgeleitet werden.
§ 15 Standdesign und Ausstattung
Der Organisator stellt im Rahmen der Präsentation einen Counter (Theke) und dazugehörige Bestandteile mit Beschriftung zur Verfügung. Eine weitere Gestaltung des Standes oder das Mitbringen von eigenem Mobiliar ist dem Aussteller untersagt. Gleiches gilt für Aufsteller (Roll-Up-Banner). Das Anbringen von eigenem Material an Böden, Wänden oder Decken durch “Tackern” oder “Kleben” ist untersagt. Alle Schäden, die durch den Aussteller am Gebäude oder Gebäudebestandteilen entstehen, gehen zu dessen Lasten und werden in Rechnung gestellt.
§16 Aufbau, Parken, Abbau und Müllentsorgung
Der Auf- und Abbau findet ausschließlich innerhalb der in diesen Bedingungen geregelten Abbauzeiten statt. Das Lagern von Verpackungsmaterial aller Art ist in allen Flächen untersagt. Der Organisator kann die Entfernung auf Kosten des Ausstellers veranlassen.
Alle Andienungszonen sind ausschließlich dem Be- und Entladeverkehr vorbehalten. Die Aufenthaltsdauer von Fahrzeugen zum Be- und Entladen in den dafür vorgesehenen Bereichen ist zeitlich beschränkt und wird über ein Pfand abgesichert. Den Anweisungen des Organisators und dessen Helfern ist Folge zu leisten. Werden Fahrzeuge trotz Aufforderung nicht aus den Be- und Entladebereichen entfernt, kann der Organisator diese auf Kosten des Besitzers abschleppen lassen.
Beim Abbau ist der Aussteller verpflichtet, sämtliches Material zu entfernen und seine gesamten Ausstellungsgegenstände mitzunehmen sowie sein Leergut und seinen Müll zu entsorgen. Der Organisator stellt kostenfrei Müllcontainer in unmittelbarer Nähe zur Verfügung. Die Auflage zur Trennung von Müll ist einzuhalten. Kommt der Aussteller diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Organisator einen Dienstleister auf Kosten des Ausstellers einsetzen. Die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, Entsorgung zurückgelassener Gegenstände und Mülls werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Alle Gegenstände, die sich nach Ablauf der Abbauzeit noch in der Veranstaltungslocation befinden, können auf Kosten des Ausstellers abtransportiert und eingelagert werden. Eine Haftung hierfür wird nicht übernommen.
§ 17 Werbemaßnahmen
Jede Art von Werbung wie das Verteilen von Drucksachen und Proben außerhalb der eigenen Präsentation auf der Veranstaltung ist untersagt.
§ 18 Abgabe von Proben, Verkauf, Gastronomie
Der Aussteller kann im Rahmen seiner Präsentation Verkäufe tätigen und Bestellungen entgegennehmen. Eine Abgabe von Getränken zum Verzehr vor Ort darf nur in Form von Kostproben und unentgeltlich erfolgen. Ein Verkauf von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist untersagt. Die gastronomische Versorgung innerhalb der Ausstellungsräume sowie Getränkelieferung obliegt den Cateringfirmen der Veranstaltungslocation. Notwendige Genehmigungen für die Abgabe von Speisen und Getränken muss der Aussteller selbstständig bei der zuständigen Behörde beantragen.
§ 19 Sicherheit, Haftung und Versicherung
Der Organisator sorgt für die Sicherheit der Veranstaltung und die Bewachung der Ein- und Ausgänge. Eine Bewachung der einzelnen Ausstellungsstände wird nicht angeboten und liegt im Verantwortungsbereich des Ausstellers. Besonders leicht bewegliche Gegenstände sollten stets unter Verschluss gehalten werden. Der Organisator haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass die Ausstellungsräume und deren Zu- und Ausgänge während der Ausstellungszeiten in vollem Umfang für den Veranstaltungsgebrauch zur Verfügung stehen. Eine weitergehende Haftung für Personen-, Sach oder Vermögensschäden der Aussteller und Dritter ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Der Organisator übernimmt weder vor, während, noch nach der Veranstaltung eine Haftung für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen. Des Weiteren ist die Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Aussteller haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch sie, ihre Beauftragten oder ihre Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Jeder Aussteller sollte eine geeignete Versicherung für die eigenen Ausstellungsgüter sowie für Schäden gegenüber Dritten sowie eine Veranstaltungsausfallversicherung abschließen.
§ 20 Reinigung
Der Organisator sorgt für die Reinigung der allgemeinen Ausstellungsflächen und Toiletten. Die Reinigung des einzelnen Stands liegt im Verantwortungsbereich des Ausstellers und hat jeweils vor Beginn der Veranstaltungszeit zu erfolgen.
§ 21 Technik
Für die allgemeine Klimatisierung und Beleuchtung der Ausstellungsflächen sorgt der Organisator. Der Organisator übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt oder technische Störungen entstehen. Alle elektrischen Installationen dürfen nur von Vertragsfirmen des Organisators durchgeführt werden. Die elektrischen Anlagen und Geräte müssen den Vorschriften des VDE entsprechen und von einem Fachbetrieb installiert werden. Der Aussteller haftet für die von ihm verursachten Schäden. Die allgemeinen Brandschutz- und sicherheitstechnischen Vorschriften sind vollständig einzuhalten.
§ 22 Behördliche Vorschriften
Die Aussteller, deren Beauftragte und Sub-Unternehmer sind zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften (Meldepflicht, Sozialversicherungsausweis) verpflichtet. Gleiches gilt für Bestimmungen der Gewerbeordnung, des HGB, des Brandschutzes, des Unfall- und Verbraucherschutzes. Für Aussteller aus EU-Staaten sind insbesondere die Vorschriften der Richtlinie EWG Nr. 92/12 einzuhalten.
§ 23 Datenschutz
Der Organisator wird im Rahmen der Veranstaltung die Angaben der Aussteller erheben, verarbeiten, nutzen, speichern und an Partner weitergegeben, die mit Organisation befasst sind (Messebau, Logistik-Dienstleistungen, Behörden etc.). Dabei werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung eingehalten. Der Aussteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Informationen über seine Veranstaltungsbeteiligung über elektronische Medien einschließlich des Internets insbesondere auf Plattformen der sozialen Medien durch den Organisator und dessen Dienstleister verbreitet werden. Weitere Informationen zum Datenschutz und Ihren personenbezogenen Daten finden Sie hier.
§ 24 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort ist der jeweilige Veranstaltungsort. Der Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen, die sich aus der Veranstaltungsteilnahme ergeben, sowie für sämtliche Zahlungsverpflichtungen ist, soweit rechtlich zulässig, Mainz. Der Organisator ist berechtigt, den Aussteller wahlweise auch vor dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Der deutsche Text ist rechtsverbindlich.
§ 25 Vertragliche Grundlagen und Klauseln
Neben dem Anmeldeformular sind die Teilnahmebedingungen, die Hausordnung der Veranstaltungsorte gemäß § 2 sowie die sicherheitstechnischen Hinweise und Bestimmungen Vertragsbestandteil. Der Aussteller erhält diese bis zu Beginn der Veranstaltung. Mündliche Vereinbarungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Organisator. Das Hausrecht liegt, soweit zulässig, beim Organisator. Für Foto- und Videoaufnahmen muss eine schriftliche Genehmigung beim Organisator eingeholt werden. Ansprüche der Aussteller gegen den Organisator, die nicht spätestens drei Monate nach der Veranstaltung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung eventueller Lücken des Vertrages soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung nach gewollt haben.